LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2012
L 8 R 163/12 B ER
Normen:
SGB IV § 22 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 28e Abs. 1; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 8/12

Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für Leiharbeitnehmer im Rahmen des Equal-pay-Anspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen L 8 R 163/12 B ER

DRsp Nr. 2014/1197

Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für Leiharbeitnehmer im Rahmen des Equal-pay-Anspruchs

1. Bei einer nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirksamen Vereinbarung über die Vergütung zwischen Verleiher und dem Leiharbeitnehmer wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach dem Arbeitsentgelt berechnet, das vergleichbaren Arbeitnehmern in den Betrieben der jeweiligen Entleiher zu zahlen war. 2. § 9 Nr. 2 AÜG setzt für den Fall einer Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien einen wirksamen Tarifvertrag voraus. Das Fehlen eines solchen Tarifvertrags wegen mangelnder Tariffähigkeit der "Schein"-Gewerkschaft steht dem Anspruch auf den zutreffenden Sozialversicherungsbeitrag nicht entgegen, selbst wenn nach dem Equal-pay-Prinzip geschuldete Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer tatsächlich nicht zugeflossen sein sollte. 3. Eine durchgeführte Betriebsprüfung hat Kontrollfunktion für die Beitragsentrichtung zu Gunsten der Versicherten. Ihr Zweck ist es nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Exkulpation" zu vermitteln. 4. Es gibt keinen Gut-Glaubens-Schutz an die Wirksamkeit eines Tarifvertrags.

Tenor