LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.08.2016
L 8 R 1096/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 1584/14

Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur SozialversicherungAnordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsVerhältnismäßigkeit eines SummenbescheidsNachholung von Ermessenserwägungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2016 - Aktenzeichen L 8 R 1096/14 B ER

DRsp Nr. 2016/14221

Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Verhältnismäßigkeit eines Summenbescheids Nachholung von Ermessenserwägungen

1. Ob der prüfende Rentenversicherungsträger einen Summenbescheid erlassen darf, beurteilt sich nach den Verhältnissen bei Bekanntgabe des Bescheides. 2. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtwürdigung der Erlass eines Summenbescheides verhältnismäßig ist; dies kann im gerichtlichen Verfahren voll überprüft werden. 3. Ermessenserwägungen können im Widerspruchsverfahren ggf. noch ergänzt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.11.2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.318,83 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.