Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 1.6.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.791,58 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten (noch) über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten, mit dem diese den Kläger auf Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für die Beigeladene zu 6) für den Zeitraum vom 1.7.2003 bis zum 31.1.2005 in Anspruch nimmt.
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