LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.09.2000
21 Sa 23/00
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 87a Abs. 3 § 92 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 18.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7076/99

Nachbearbeitungspflicht des Versicherers bei notleidenden Lebensversicherungsverträgen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 21 Sa 23/00

DRsp Nr. 2002/7884

Nachbearbeitungspflicht des Versicherers bei notleidenden Lebensversicherungsverträgen

1. Der Versicherer hat die Nichtausführung eines provisionspflichtigen Geschäftes gemäß § 87a Absatz 3 Satz 2 HGB zu vertreten, wenn er die gebotene Nachbearbeitung eines notleidenden Vertrages unterlässt. 2. Solange das Arbeitsverhältnis mit einem angestellten Versicherungsvertreter besteht, ist der Versicherer gehalten, diesem rechtzeitig Stornogefahrmitteilung zukommen zu lassen, damit dieser persönlich aufgrund seiner Kontakte zu dem Versicherungsnehmer alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Vertrages einsetzen kann. 3. Nach dem Ausscheiden des Versicherungsvertreters aus dem Anstellungsverhältnis ist dem Versicherer die Übersendung von Stornogefahrenmitteilungen an diesen nicht mehr zumutbar, weil die Gefahr nicht von der Hand zu weisen ist, daß er die Gelegenheit nutzt, den Versicherungsnehmer für ein Konkurrenzunternehmen abzuwerben. Für diese Rechtsauffassung sprechen auch gewichtige praktische Gründe (in Anlehnung an OLG Schleswig, Urteil vom 24.04.1984 - 3 U 114/82 = MDR 1984, 760; LAG Hessen, Urteil vom 30.01.1981 - 7 Sa 1336/79 = NJW 1982, 254 - gegen OLG Köln, Urteil vom 18.05.1997 - 2 U 168/76 = NJW 1978, 327).