BSG - Beschluss vom 08.04.2019
B 8 SO 44/17 BH
Normen:
SGG § 96;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 103/17
SG Gelsenkirchen, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 216/16

Nach Erlass eines Widerspruchsbescheids ergangene Bescheide für FolgezeiträumeKein Gegenstand eines bereits anhängigen Verfahrens

BSG, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 44/17 BH

DRsp Nr. 2019/7339

Nach Erlass eines Widerspruchsbescheids ergangene Bescheide für Folgezeiträume Kein Gegenstand eines bereits anhängigen Verfahrens

Nach Erlass eines Widerspruchsbescheids ergangene Bescheide für Folgezeiträume werden nicht automatisch Gegenstand eines bereits anhängigen Verfahrens.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2017 - L 20 SO 103/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 96;

Gründe:

I

Im Streit ist die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).