LAG Köln - Beschluss vom 20.03.2014
11 Ta 52/14
Normen:
KSchG § 7; KSchG § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4765/13

Mutwilligkeit einer KlageerweiterungAntrag Prozesskostenhilfe für KlageerweiterungWeitere Kündigung bei Widerrufsvergleich

LAG Köln, Beschluss vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 11 Ta 52/14

DRsp Nr. 2014/7824

Mutwilligkeit einer KlageerweiterungAntrag Prozesskostenhilfe für KlageerweiterungWeitere Kündigung bei Widerrufsvergleich

Zur Mutwilligkeit einer Klageerweiterung während des Laufs der Widerrufsfrist eines Prozessvergleichs

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.02.2014 - 3 Ca 4765/13 h - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 7; KSchG § 4 S. 1;

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegt Beschwerde ist unbegründet.

I. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung vom 14.01.2014 zu Recht zurückgewiesen. Prozesskostenhilfe war nach § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, da die mit der Klageerweiterung beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig war.

1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (BGH, Beschl. v. 21.11.2013 - III ZA 28/13 -; BAG, Beschl. v. 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - jew. m. w. N.). Einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit prozessiert, muss zugemutet werden, zulässige Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn diese wirklich notwendig sind (BGH a.a.O.).