Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.02.2014 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegt Beschwerde ist unbegründet.
I. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung vom 14.01.2014 zu Recht zurückgewiesen. Prozesskostenhilfe war nach § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, da die mit der Klageerweiterung beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig war.
1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (BGH, Beschl. v. 21.11.2013 -
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