LSG Sachsen - Beschluss vom 22.02.2016
7 AS 1267/15 B PKH
Normen:
SGG § 73a i.V.m. ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 2239/15

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; Parallelverfahren; Prozesskostenhilfe; selbe Rechtsfrage

LSG Sachsen, Beschluss vom 22.02.2016 - Aktenzeichen 7 AS 1267/15 B PKH

DRsp Nr. 2016/8316

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; Parallelverfahren; Prozesskostenhilfe; selbe Rechtsfrage

1. Zur Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Sinne des § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO. 2. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Beteiligter, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, hätte ein Verfahren nicht (weiter) betrieben, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in einem anderen parallelen Verfahren desselben Klägers zur Entscheidung ansteht und noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig beschieden ist (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08).

Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 4. November 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a i.V.m. ZPO § 114;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. In der Hauptsache ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 streitig.