LAG Hamburg, ArbG Hamburg, vom 10.08.1992vom 02.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 104/90 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 163/89
Mutterschutz
BAG, Urteil vom 31.03.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 595/92
DRsp Nr. 1993/3315
Mutterschutz
»Die Kündigungsverbote nach § 9 Abs. 1MuSchG und § 18BErzGG bestehen nebeneinander, so daß der Arbeitgeber bei Vorliegen von Mutterschaft und zusätzlich Erziehungsurlaub für eine Kündigung der Zulässigkeitserklärung der Arbeitsschutzbehörde nach beiden Vorschriften bedarf.«