A.
Das Verfahren betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß manche Frauen, deren krankenversicherungsfreies, befristetes Ausbildungsverhältnis während der Schwangerschaft endet, vom Bezug des Mutterschaftsgeldes ausgeschlossen sind.
I.
Das Mutterschaftsgeld ist der Betrag, den eine Frau innerhalb der Schutzfrist von in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung erhält (§ 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315]). Es wird in drei Fällen als fortlaufende Leistung erbracht, und zwar für Versicherte nach §
§
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