LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.01.2008
5 Sa 465/07
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1540/06

Mündliche Aufhebung einer Zulage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 465/07

DRsp Nr. 2008/9824

Mündliche Aufhebung einer Zulage

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin aufgrund eines vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses noch die Zahlung einer einmal schriftlich in einer "Vereinbarung" vom 22.10.2001 vereinbarten außertariflichen Zulage für die Zeit von März 2003 bis April 2006 verlangen kann. Die Beklagte stellt diesen Anspruch in Abrede, weil mündlich diese Vereinbarung aufgehoben worden sei. Hinsichtlich des unstreitigen und streitigen Tatbestandes im Übrigen wird auf die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung (Seite 2, 3 (= Bl. 101, 102 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von EUR 4.662,98 nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin Beweis erhoben aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 14.03.2007 durch Vernehmung der Zeugin X.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.03.2007 (= Bl. 95 d. A.) Bezug genommen.