Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. Juli 2012 -
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52,23 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (31.3.2012) zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 133,61 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (9.5.2012) zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68,78 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (23.7.2012) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz hat die Klägerseite zu 15%, die Beklagtenseite zu 85%,die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagtenseite vollständig zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzen aufgrund des Monatspauschallohns-, des Grundlohns sowie von Zuschlägen aus der Zeit zwischen November 2011 und Mai 2012.
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