OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.02.2013
1 B 1318/12
Normen:
VwVfG § 48 Abs. 1 S. 1; SVG a.F. § 55 Abs. 3 S. 1; BVerfGG § 79 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1158/12

Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung betreffend die vorläufige Nichtanwendung einer bestandskräftigen Ruhensregelung des (Soldaten-)Versorgungsrechts bei fehlendem Anordnungsanspruch; Zeitpunkt der Nichtigerklärung des der Ruhensregelung zugrunde liegenden (formellen) Gesetzes durch das BVerfG als eine wesentliche Determinante für die Ausübung bzw. Reduzierung des Rücknahmeermessens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2013 - Aktenzeichen 1 B 1318/12

DRsp Nr. 2013/3675

Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung betreffend die vorläufige Nichtanwendung einer bestandskräftigen Ruhensregelung des (Soldaten-)Versorgungsrechts bei fehlendem Anordnungsanspruch; Zeitpunkt der Nichtigerklärung des der Ruhensregelung zugrunde liegenden (formellen) Gesetzes durch das BVerfG als eine wesentliche Determinante für die Ausübung bzw. Reduzierung des Rücknahmeermessens

1. Eine einstweilige Anordnung, mit der die vorläufige Nichtanwendung einer bestandskräftigen Ruhensregelung des (Soldaten-)Versorgungsrechts begehrt wird, kommt mangels Anordnungsanspruchs grundsätzlich nicht in Betracht, wenn ein Anspruch des Betroffenen auf Rücknahme der für rechtswidrig erachteten Ruhensregelung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht hinreichend wahrscheinlich ist.2. Geht es in der Sache um die Frage der Verfassungsmäßigkeit des der Ruhensregelung zugrunde liegenden (formellen) Gesetzes - hier: § 55 Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. -, so ist nach der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG der Zeitpunkt der Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht eine wesentliche Determinante für die Ausübung bzw. Reduzierung des Rücknahmeermessens.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Streitwertstufe bis zu 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ Abs. S. 1;