OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.06.2013
13 A 889/11
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2042/09

Möglichkeit des Einklagens einer Zertifizierung ärztlicher Fortbildungsmaßnahmen durch die Ärztekammern durch Veranstalter eines Internationalen Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Frequenztherapie mittels Verpflichtungsklage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2013 - Aktenzeichen 13 A 889/11

DRsp Nr. 2013/18184

Möglichkeit des Einklagens einer Zertifizierung ärztlicher Fortbildungsmaßnahmen durch die Ärztekammern durch Veranstalter eines Internationalen Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Frequenztherapie mittels Verpflichtungsklage

Die Zertifizierung ärztlicher Fortbildungsmaßnahmen durch die Ärztekammern können die Veranstalter regelmäßig noch nach Abschluss der Veranstaltung mittels Verpflichtungsklage einklagen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.