Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO bejaht. Die Antragsgegnerin dringt demgegenüber mit ihren Einwendungen, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei, nicht durch.
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