OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2012
12 B 369/12
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 36; BSHG § 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 69/12

Mitwirkungspflichten der Eltern hinsichtlich der Einleitung eines schulrechtlichen AO-SF-Verfahrens zur Feststellung der sonderpädagogischen Förderungsbedürftigkeit eines Kindes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2012 - Aktenzeichen 12 B 369/12

DRsp Nr. 2012/15640

Mitwirkungspflichten der Eltern hinsichtlich der Einleitung eines schulrechtlichen AO-SF-Verfahrens zur Feststellung der sonderpädagogischen Förderungsbedürftigkeit eines Kindes

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

SGB VIII § 10 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 36; BSHG § 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO bejaht. Die Antragsgegnerin dringt demgegenüber mit ihren Einwendungen, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei, nicht durch.