LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.04.2024
L 8 SO 36/22
Normen:
SGB XII § 34; SGG § 153 Abs. 4; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 27a Abs. 5; SGG § 144 Abs. 3;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 348/2024
ZAP 2024, 611
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 10.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 56/18

Mitwirkung der Kindesmutter für einen Wechsel von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II in der Bedarfsgemeinschaft der Mutter zu dem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII bei der Aufnahme in den Haushalt der Großmutter; Verfassungsrechtlich geschützte Elternrechte der sorgeberechtigten Kindesmutter und des ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Kindeswohls

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.04.2024 - Aktenzeichen L 8 SO 36/22

DRsp Nr. 2024/7468

Mitwirkung der Kindesmutter für einen Wechsel von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II in der Bedarfsgemeinschaft der Mutter zu dem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII bei der Aufnahme in den Haushalt der Großmutter; Verfassungsrechtlich geschützte Elternrechte der sorgeberechtigten Kindesmutter und des ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Kindeswohls

Im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Elternrechte der sorgeberechtigten Kindesmutter und des ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Kindeswohls, das nach der Rechtsprechung des BVerfG eine eindeutige rechtliche Regelung verlangt, wer für das Kind rechtsverbindlich handeln kann, bedarf es der Mitwirkung der Kindesmutter für einen Wechsel von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II in der Bedarfsgemeinschaft der Mutter zu dem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII bei der Aufnahme in den Haushalt der Großmutter, soweit nicht eine Unterbringung oder Pflege auf rechtlicher Grundlage angeordnet oder rechtsverbindlich vereinbart ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 34; SGG § 153 Abs. 4; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 27a Abs. 5; SGG § 144 Abs. 3;