Die Berufung des Klägers gegen das am 16.10.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln-
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Ansprüche auf Übergangsversorgung einschließlich der Leistungen bei Fluguntauglichkeit (Loss of Licence) nach dem Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpit-Personal der D L AG vom 15./16.05.2000 zustehen.
1. 2.
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