LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.01.2008
4 TaBV 27/07
Normen:
BetrVG § 99 ; TV-V (Versorgungsbetriebe) § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 8 b/07

Mitteilungspflichten der Arbeitgeberin im Verfahren zur Eingruppierung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 27/07

DRsp Nr. 2008/9852

Mitteilungspflichten der Arbeitgeberin im Verfahren zur Eingruppierung

»Im Verfahren nach § 99 BetrVG zur Eingruppierung hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht nur die vorgesehene Entgeltgruppe mitzuteilen, sondern auch die jeweilige Stufe und in welchem Umfang förderliche Zeiten berücksichtigt werden sollen.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ; TV-V (Versorgungsbetriebe) § 5 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) dem Betriebsrat (Antragsteller) im Verfahren nach § 99 BetrVG nicht nur die vorgesehene Entgeltgruppe mitzuteilen hat, sondern auch die vorgesehene Stufe innerhalb der Entgeltgruppe und gegebenenfalls in welchem Umfange förderliche Zeiten berücksichtigt worden sind.

Im Betrieb der Arbeitgeberin gilt der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 in der Fassung des dritten Änderungstarifvertrages vom 1. Juni 2006. § 5 Abs. 1 TV-V sieht die Eingruppierung der Arbeitnehmer in eine bestimmte Entgeltgruppe vor. § 5 Abs. 2 TV-V lautet: