LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.04.1999 L 5 AL 3323/98
Normen:
AFG § 113 Abs. 1 S. 2 § 150b S. 2 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen - XX - 13.08.1998,
Mitteilungspflichten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.1999 - Aktenzeichen L 5 AL 3323/98
DRsp Nr. 2006/23764
Mitteilungspflichten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
Übersendet ein Arbeitsloser die mit einer geänderten Steuerklasse versehene Lohnsteuerkarte an das Arbeitsamt, ohne ausdrücklich auf die Änderung hinzuweisen, so hat er seine Mitteilungspflicht dann nicht grob fahrlässig iS von § 48 Abs 1 S 2 Nr 2SGB X verletzt, wenn er vom Arbeitsamt über die Regelungen des § 150bAFG nicht aufgeklärt wurde und auch im Merkblatt kein Hinweis enthalten war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 113 Abs. 1 S. 2 § 150b S. 2 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;