Die 1972 geborene Klägerin war seit Januar 1995 bei dem Beklagten als Arzthelferin mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.336,00 DM zuzüglich 52,00 DM Arbeitgeberzuschuß zu den vermögenswirksamen Leistungen beschäftigt. Außerdem erhielt sie jährlich im November ein 13. Monatsgehalt des Beklagten. In der Regel arbeiten regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer.
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