BAG - Urteil vom 18.01.2000
9 AZR 932/98
Normen:
BGB §§ 249 615 ; MuSchG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 5 MuSchG 1968
AP Nr. 85 zu § 615 BGB
ARST 2001, 37
AuB 2001, 318
AuR 2000, 437
BAGE 93, 179
BB 2000, 2206
DB 2000, 2276
EzA § 5 MuSchG Nr. 1
EzA § 615 BGB Nr. 98
EzBAT § 36 BAT Vergütung bei Mutterschutz Nr. 3
FA 2000, 357
FA 2001, 19
KrV 2001, 63
NJW 2001, 92
NZA 2000, 1157
NZA 2000, 2276
RDV 2001, 103
RdA 2001, 333
SAE 2001, 32
StuB 2001, 208
WzS 2001, 123
ZBVR 2000, 255
ZTR 2001, 86
Vorinstanzen:
I. ArbG Emden - Teilurteil vom 19. Februar 1998 - 2 Ca 447/97,
LAG Niedersachsen, vom 10.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 785/98

Mitteilungspflicht nach Ende der Schwangerschaft

BAG, Urteil vom 18.01.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 932/98

DRsp Nr. 2002/14926

Mitteilungspflicht nach Ende der Schwangerschaft

»1. Eine Arbeitnehmerin, die dem Arbeitgeber das Bestehen einer Schwangerschaft mitgeteilt hat, ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten, wenn die Schwangerschaft vorzeitig endet (etwa aufgrund einer Fehlgeburt), auch dann, wenn der Arbeitgeber sich mit der Annahme ihrer Dienste in Verzug befindet und eine von ihm erklärte Kündigung wegen Verstoßes gegen § 9 MuSchG rechtskräftig für rechtsunwirksam erklärt worden ist. 2. Hat eine Arbeitnehmerin diese Mitteilung schuldhaft unterlassen, und hat der Arbeitgeber deshalb das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt, so kann der Arbeitgeber die "Nichtbeendigung" des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Ansprüche der Arbeitnehmerin auf Entgelt nicht als Schaden geltend machen.«

Normenkette:

BGB §§ 249 615 ; MuSchG § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die 1972 geborene Klägerin war seit Januar 1995 bei dem Beklagten als Arzthelferin mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.336,00 DM zuzüglich 52,00 DM Arbeitgeberzuschuß zu den vermögenswirksamen Leistungen beschäftigt. Außerdem erhielt sie jährlich im November ein 13. Monatsgehalt des Beklagten. In der Regel arbeiten regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer.