Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. Dezember 2013 wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Die Zulassung der Berufung beruht auf ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Unter Zugrundelegung der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22.11 -, BVerwGE 144, 313, [...]
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