Die im Jahre 1964 geborene Klägerin war seit dem 1. April 1987 bei der Beklagten, die damals eine Krankengymnastikpraxis betrieb, als Masseurin beschäftigt. Mit Schreiben vom 11. April 1989 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. Juni 1989 mit der Begründung, Arbeitsmangel und Aufgabe der Praxis zwängen sie hierzu.
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