BSG - Beschluss vom 15.04.2019
B 12 KR 97/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 42/13
SG Chemnitz, vom 03.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 473/10

Mitgliedschaft in einer FamilienversicherungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenSubstantiierte Darlegung eines entscheidungserheblichen Mangels des Berufungsverfahrens

BSG, Beschluss vom 15.04.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 97/18 B

DRsp Nr. 2019/9600

Mitgliedschaft in einer Familienversicherung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Substantiierte Darlegung eines entscheidungserheblichen Mangels des Berufungsverfahrens

Zur substantiierten Darlegung eines entscheidungserheblichen Mangels des Berufungsverfahrens muss ein Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen bezeichnen, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladenen zu 1. und 2. vom 1.8.2010 bis 31.7.2011 familienversichert waren.