Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt im Zugunstenverfahren die Aufhebung aller Entscheidungen, welche die Alterskasse für den Gartenbau und die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin (im Folgenden einheitlich: Beklagte - vgl § 3 Abs 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 12.4.2012, BGBl I 579) ab dem 1.1.1995 zu ihrer Mitgliedschaft als Ehefrau eines landwirtschaftlichen Unternehmers eines Gartenbaubetriebs getroffen haben . Ihre ursprüngliche Klage gegen die genannten Bescheide hatte keinen Erfolg Aufgrund einer inzwischen erfolgten Abgabe des Unternehmens hob die Beklagte den Bescheid über die Versicherungspflicht der Klägerin zum 31.12.2004 auf Die gegen diesen Bescheid gerichteten Rechtsbehelfe der Klägerin mit dem Ziel der Feststellung, dass sie zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Alterskasse für den Gartenbau gewesen sei, wurden zurückgewiesen .
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