Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten.
Der im Juni 1951 geborene Kläger bezog seit Dezember 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Der Leistungsträger, die Potsdamer Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (PAGA), meldete den Kläger zum 9. Dezember 2005 bei der Beklagten an. Der Kläger war vor dem 9. Dezember 2005 zuletzt bis zum 7. August 1998 bei der Beigeladenen krankenversichert gewesen und danach nicht mehr. Der Beklagten wurde eine Rechnung über etwa 6.500,- Euro wegen einer Krankenhausbehandlung des Klägers vorgelegt.
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