LAG Düsseldorf - Beschluss vom 10.02.2014
9 TaBV 109/13
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 66/13

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Arbeitszeit von Leiharbeitnehmern

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2014 - Aktenzeichen 9 TaBV 109/13

DRsp Nr. 2015/1482

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Arbeitszeit von Leiharbeitnehmern

Die Ausgestaltung der Arbeitszeit in einem Schichtsystem, die Aufteilung der Belegschaft auf die einzelnen Schichten und insbesondere der Einsatz von Leiharbeitnehmern zu Beginn und am Ende der regulären Arbeitszeit unterliegt uneingeschränkt der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Dabei sind in den Einsatzplänen die jeweiligen Leiharbeitnehmer namentlich zu nennen. Unterbleibt dies, so liegt ein Verstoß gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats vor.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.08.2013 - Az.: 12 BV 66/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, in der Filiale E.-C. Leiharbeitnehmer im Rahmen der jeweiligen Einsatzpläne in den Bereichen Kasse und Getränke zu beschäftigen, ohne dass die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu Beginn und Ende der jeweiligen täglichen Arbeitszeit der Leiharbeitnehmer oder ein die Zustimmung ersetzender Spruch der Einigungsstelle vorliegt, es sei denn, es liegt ein Notfall vor oder die Anordnung der Arbeitszeiten gegenüber Leiharbeitnehmern ist durch eine Arbeitskampfmaßnahme bedingt;

2. II. III.