LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.06.2016
5 TaBV 7/15
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 87 Abs. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 5/14

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Überführung der Mitarbeiter des nicht ärztlichen Dienstes in einen Haustarifvertrag

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 5 TaBV 7/15

DRsp Nr. 2017/5782

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Überführung der Mitarbeiter des nicht ärztlichen Dienstes in einen Haustarifvertrag

Die Überführung der Mitarbeiter des nicht ärztlichen Dienstes in einen Haustarifvertrag mit den dortigen Vergütungsregelungen stellt mitbestimmungspflichtige Einzelmaßnahmen i.S. von § 99 Abs. 1 BetrVG dar. Denn durch die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG wird der Betriebsrat in die Lage versetzt, die durch die Arbeitgeberin vorgenommenen Ein- und Umgruppierungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19.11.2014 (5 BV 5/14) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19.11.2014 (5 BV 5/14) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; BetrVG § 87 Abs. 1 Hs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten zunächst darüber, ob der Betriebsrat nach tatsächlicher Anwendung eines Haustarifvertrages im Rahmen des Verfahrens nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist.

Des Weiteren ist im Streit, welche Tarifverträge im Betrieb der Arbeitgeberin, im Krankenhaus H, zur Anwendung kommen.