LAG Düsseldorf - Beschluss vom 27.01.2017
6 TaBV 60/16
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 101;
Fundstellen:
LAGE BetrVG 2001 § 99 Nr. 28
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 8/16

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Änderung der Zuordnung einer Filiale zu einem anderen Betrieb

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2017 - Aktenzeichen 6 TaBV 60/16

DRsp Nr. 2017/6378

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Änderung der Zuordnung einer Filiale zu einem anderen Betrieb

Wird eine Filiale durch den Arbeitgeber organisatorisch aus einem Betrieb herausgenommen und zugleich einem anderen Betrieb zugeordnet, so beinhaltet eine solche Maßnahme in Bezug auf die Filialmitarbeiter weder eine Einstellung noch eine Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG. Erst wenn die Änderung des Arbeitsbereichs nicht allein auf einer Änderung der Betriebsstruktur, sondern auf einer zusätzlichen Anordnung oder sonstigen Initiative des Arbeitgebers beruht, liegt die Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs und damit aus Sicht des abgebenden Betriebs eine Versetzung bzw. aus Sicht des aufnehmenden Betriebs eine Einstellung vor.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.06.2016 - AZ.: 1 BV 8/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 101;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Eingliederung von Filialen in einen anderen Betrieb mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahmen beinhaltet.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. a. b. 15.