BAG - Beschluss vom 23.08.2016
1 ABR 43/14
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2-3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebs Nr. 48
AUR 2016, 523
AUR 2016, 524
BB 2016, 2804
DB 2017, 376
DStR 2017, 12
EzA-SD 2016, 12
NZA 2016, 1483
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 129/13
ArbG Mönchengladbach, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 5/13

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei vom Arbeitgeber angeordneter Vorlagepflicht ärztlicher ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungenZuständigkeit des GesamtbetriebsratsNegativer Feststellungsantrag und immanentes kontradiktorisches Gegenteil

BAG, Beschluss vom 23.08.2016 - Aktenzeichen 1 ABR 43/14

DRsp Nr. 2016/18045

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei vom Arbeitgeber angeordneter Vorlagepflicht ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats Negativer Feststellungsantrag und immanentes kontradiktorisches Gegenteil

Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sowohl über das "Ob" als auch das "Wie" mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG zu einem früheren Zeitpunkt für alle Arbeitnehmer regeln will. 2. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG für eine solche Regelung steht originär den jeweiligen Betriebsräten und nicht dem Gesamtbetriebsrat zu. Allein das Interesse an einer einheitlichen Regelung im Unternehmen kann dessen Zuständigkeit nicht begründen. 3. Die Abweisung einer negativen Feststellungsklage als unbegründet enthält die positive Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils. Einem nach Rechtshängigkeit der negativen Feststellungsklage erhobenen positiven Feststellungsantrag steht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen.