LAG Hamm - Beschluss vom 12.11.2010
10 TaBV 65/10
Normen:
BPersVG § 69 Abs. 1; BPersVG § 69 Abs. 2 S. 3; BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 1; BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 2; BPersVG § 77 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5; SchutzTV § 4; ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Abs. 9; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 11/09

Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung einer Dienststelle der Britischen Stationierungsstreitkräfte bei Einstellung einer Mitarbeiterin ohne Ausschreibung; unbegründeter Feststellungsantrag der Betriebsvertretung bei unzureichender Begründung der Zustimmungsverweigerung

LAG Hamm, Beschluss vom 12.11.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 65/10

DRsp Nr. 2011/2699

Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung einer Dienststelle der Britischen Stationierungsstreitkräfte bei Einstellung einer Mitarbeiterin ohne Ausschreibung; unbegründeter Feststellungsantrag der Betriebsvertretung bei unzureichender Begründung der Zustimmungsverweigerung

1. Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG bedarf die Zustimmungsverweigerung der Betriebsvertretung der Angabe von Gründen. 2. Die Begründung darf nicht formelhaft sein und muss sich auf einen Einzelfall beziehen; die Begründung muss nicht schlüssig sein aber einen Bezug zu einem den in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe aufweisen. 3. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG Bezug nimmt, ist unbeachtlich, sodass die Zustimmung der Betriebsvertretung als erteilt gilt. 4. Eine unterbliebene Ausschreibung ist (anders als in § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG) in § 77 Abs. 2 BPersVG nicht als eigenständiger Zustimmungsverweigerungsgrund gesondert aufgeführt; in der unterlassenen Ausschreibung einer entsprechenden Stelle liegt daher kein Verstoß gegen ein Gesetz im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG.