LAG Köln - Beschluss vom 27.04.2007
12 TaBV 7/07
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 § 95 § 99 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 231
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 152/06

Mitbestimmungsrecht bei Versetzung eines Auszubildenden von Ausbildungsbetrieb in anderen Betrieb zur praktischen Ausbildung

LAG Köln, Beschluss vom 27.04.2007 - Aktenzeichen 12 TaBV 7/07

DRsp Nr. 2008/4284

Mitbestimmungsrecht bei Versetzung eines Auszubildenden von Ausbildungsbetrieb in anderen Betrieb zur praktischen Ausbildung

»Wird ein Auszubildender von einem reinen Ausbildungsbetrieb in einen anderen Betrieb zur praktischen Ausbildung versetzt und verrichtet er zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern zur Verwirklichung des Betriebszwecks weisungsgebundene Tätigkeiten, so steht dem Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu. Dem Mitbestimmungsrecht steht nicht entgegen, dass der Auszubildende nicht Arbeitnehmer des Ausbildungsbetriebes im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG ist und von diesem Betriebsrat nicht vertreten wird.«

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1 § 95 § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat des Betriebes I (Antragsteller) ein Mitbestimmungsrecht beim vorübergehenden Einsatz von Auszubildenden der Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) im Betrieb I (I ) hat.