Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 6. Juli 2020 wird verworfen.
Die Beschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen Divergenz oder eines Verfahrensfehlers zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe (§
1. Die Beschwerde zeigt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auf.
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