BAG - Beschluss vom 11.09.2001
1 ABR 14/01
Normen:
BetrVG § 99 § 101 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 07.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 52/00
ArbG Rheine, vom 08.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 7/00

Mitbestimmungsrecht bei einer Einstellung - Aufhebung der Beschäftigung eines Mitarbeiters einer Fremdfirma

BAG, Beschluss vom 11.09.2001 - Aktenzeichen 1 ABR 14/01

DRsp Nr. 2002/3551

Mitbestimmungsrecht bei einer Einstellung - Aufhebung der Beschäftigung eines Mitarbeiters einer Fremdfirma

»1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für die Annahme einer nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Einstellung nicht darauf an, in welchem Rechtsverhältnis der Beschäftigte zum Arbeitgeber steht. 2. Das Mitbestimmungsrecht wird durch die Eingliederung in den Betrieb ausgelöst. 3. Eine Eingliederung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Einsatz des Mitarbeiters nach Zeit und Ort trifft. 4. An einer Arbeitnehmerüberlassung fehlt es, wenn der Vertragsarbeitgeber mit dem drittbezogenen Personaleinsatz eigene Betriebszwecke verfolgt.«

Normenkette:

BetrVG § 99 § 101 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Beschäftigung von Mitarbeitern einer Fremdfirma durch die Arbeitgeberin.