LAG Köln - Urteil vom 23.06.2008
5 Sa 412/08
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 624
AuR 2008, 362
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 9099/06

Mitbestimmungspflichtigkeit einer Versetzung

LAG Köln, Urteil vom 23.06.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 412/08

DRsp Nr. 2008/18399

Mitbestimmungspflichtigkeit einer Versetzung

»Ist ein Arbeitnehmer in der Vergangenheit ganz überwiegend an einem Arbeitsplatz eingesetzt worden, ist eine Versetzung auf einen Arbeitsplatz mit ständig wechselnden Einsatzstellen mitbestimmungspflichtig.«

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob sich der Arbeitseinsatz des Klägers auf eine Tätigkeit bei der Firma D B in B konkretisiert hat sowie um die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Direktionsrechtes durch die Beklagte.

Der am 14.02.1955 geborene Kläger war seit dem 01.02.1980 für die Firma L K GmbH tätig, die nunmehr von der Beklagten übernommen worden ist.

In dem dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden schriftlichen Arbeitsvertrag vom 14.01.1980 (Bl. 48 ff. d. A.) ist der Kläger als Monteur mit dem Einsatzgebiet Außenstelle V H /B - bezeichnet. Nach Ziffer II 1 c Buchstabe aa) ist dem Arbeitgeber vorbehalten, bei betrieblichen Erfordernissen, dem Arbeitnehmer andere, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten innerhalb des Betriebes zu übertragen.