LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.01.2007
5 TaBV 31/06
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 44/04

Mitbestimmungspflichtiger Verhaltenskodex bei Verpflichtung der Betroffenen zur Meldung von Verstößen - Whistleblower-Klausel

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 5 TaBV 31/06

DRsp Nr. 2007/9611

Mitbestimmungspflichtiger Verhaltenskodex bei Verpflichtung der Betroffenen zur Meldung von Verstößen - Whistleblower-Klausel

»Enthält eine Ethikrichtlinie eine verbindliche Verpflichtung, Verstöße anderer Mitarbeiter gegen dieses Regelwerk zu melden ("Whistleblower-Klausel"), so ist sie regelmäßig insgesamt gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig, unabhängig davon, ob die in der Richtlinie aufgeführten Pflichten des Ordnungsverhalten oder das Arbeitsverhalten betreffen oder nur gesetzlich bestehenden Verpflichtungen wiederholen.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Mitbestimmungsrechte bei der Einführung und Anwendung eines "Code of Business Conduct" (im Folgenden: Verhaltenskodex).