Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Mitbestimmungsbedürftigkeit der Ablehnung der Bewilligung eines alternierenden Telearbeitsplatzes.
Der Antragsteller ist der Personalrat des Bezirksamts Eimsbüttel, der Beteiligte ist der Leiter des Bezirksamts.
Am 6. Juni 2018 beantragte eine Beschäftigte, seinerzeit vollbeschäftigte Sozialpädagogin im Allgemeinen Sozialen Dienst der Beteiligten, ihre Tätigkeit an einem Tag der Woche in (alternierender) Telearbeit von zu Hause ausüben zu dürfen, um die Betreuung ihrer beiden Kinder durch Reduzierung der Fahrzeiten besser organisieren zu können. Ihre direkte Vorgesetzte stimmte dem zu, die Regionalleitung und die Jugendamtsleitung lehnten dies jedoch ab. Daraufhin wurde der Antrag seitens der Dienststelle abgelehnt.
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