BAG - Urteil vom 27.04.2016
5 AZR 314/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 10.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1508/14
ArbG Hannover, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 337/14

Mitbestimmung und GehaltsanpassungBetriebsverfassungsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzInhaltliche Anforderungen an geänderte ArbeitsbedingungenNormenvollzug und betriebliche ÜbungParallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 311/15 - v. 27.04.2016

BAG, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 314/15

DRsp Nr. 2016/14155

Mitbestimmung und GehaltsanpassungBetriebsverfassungsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzInhaltliche Anforderungen an „geänderte Arbeitsbedingungen“Normenvollzug und betriebliche ÜbungParallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 311/15 - v. 27.04.2016

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. April 2015 - 6 Sa 1508/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Entgelterhöhung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung, betrieblicher Übung oder Gleichbehandlung.

Die zwischen der nicht tarifgebundenen Beklagten und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat geschlossene "Gesamtbetriebsvereinbarung Vergütungssystem vom 8. April 2010" (im Folgenden GBV) lautet auszugsweise:

"Präambel

Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat stimmen darin überein, die bisherige Vergütungspraxis zu systematisieren.

Ziele dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sind insbesondere, die Schaffung einer eindeutigen Beziehung zwischen Aufgaben und Anforderungen sowie dem Gehalt und die Definition von Entgeltdifferenzierungen durch Vergütungsgruppen, die als motivierend und leistungssteigernd empfunden werden.