BAG - Urteil vom 27.04.2016
5 AZR 311/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 151; KSchG § 2 S. 1; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 88;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 10.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1506/14
ArbG Hannover, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 338/14

Mitbestimmung und GehaltsanpassungBetriebsverfassungsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzInhaltliche Anforderungen an geänderte ArbeitsbedingungenNormenvollzug und betriebliche Übung

BAG, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 311/15

DRsp Nr. 2016/14153

Mitbestimmung und Gehaltsanpassung Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Inhaltliche Anforderungen an "geänderte Arbeitsbedingungen" Normenvollzug und betriebliche Übung

1. Ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt, dass der Gehaltsanpassungsprozentsatz zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat abgestimmt wird, wird dadurch ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitgeber bei der Gehaltserhöhung seine unternehmerische Freiheit bezüglich der Entscheidung über Gehaltserhöhungen in Anspruch nehmen will.2. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichstellung von Personen in vergleichbarer Lage sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblicher Sachgrund für eine Gruppenbildung ist vor allem der mit der jeweiligen Regelung verfolgte Zweck.3. Eine Änderung von Vertragsbedingungen i.S.d. § 2 KSchG tritt allein bei einer Veränderung der Arbeitsvertragsbedingungen ein. Einflussgrößen oder Reflexe aus anderen Regelungsebenen wie z.B. Betriebsvereinbarungen haben nicht den Status von Vertragsbedingungen.