BAG - Beschluß vom 11.02.1992
1 ABR 49/91
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 118 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 50 zu § 118 BetrVG 1972
AfP 1992, 196
BAGE 69, 302
BB 1992, 864, 993
DB 1992, 1145
EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 60
NZA 1992, 705
SAE 1993, 373
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 09.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 4/90
LAG Niedersachsen, vom 29.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 73/90

Mitbestimmung über die Arbeitszeit von Redakteuren

BAG, Beschluß vom 11.02.1992 - Aktenzeichen 1 ABR 49/91

DRsp Nr. 1998/7290

Mitbestimmung über die Arbeitszeit von Redakteuren

»Der Umstand, daß die Aktualität einer Berichterstattung auch von der Lage der Arbeitszeit derjenigen Arbeitnehmer abhängt, die an dieser Berichterstattung mitwirken, führt noch nicht dazu, daß das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer entfällt Erst die konkrete mitbestimmte Regelung über die Lage der Arbeitszeit, die eine aktuelle Berichterstattung ernsthaft gefährdet oder unmöglich macht, ist von diesem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht mehr gedeckt und damit unwirksam.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 118 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Der Arbeitgeber betreibt einen privaten regionalen Rundfunk für den nordwestdeutschen Bereich mit einer Zentrale in I und sechs Regionalstudios in Hannover, Lüneburg/Hamburg, Bremen/Oldenburg, Osnabrück, Göttingen und Braunschweig. In der Zentrale und den Regionalstudios sind zusammen rund 160 Arbeitnehmer beschäftigt, die einen Betriebsrat gewählt haben, den Antragsteller im vorliegenden Verfahren.

Bis zum 1. Februar 1990 hatten die Regionalstudios eigene Sendezeiten in der Zeit von 13.30 Uhr bis 13.36 Uhr und von 18.03 Uhr bis 18.17 Uhr. Die hier beschäftigten Arbeitnehmer arbeiteten daher in einer Schicht, die einschließlich einer einstündigen Pause von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr dauerte.