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Ende 2003 bat die Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur Versetzung von zwei Beamtinnen, die nach mehrjährigem Urlaub ohne Bezüge in den Betrieb zurückzukehren beabsichtigten. Die Versetzung sollte zur Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit (Vivento) erfolgen. Der Antragsteller verweigerte seine Zustimmung mit der Begründung, durch die Versetzungen, denen kein nach den Rationalisierungsschutzbestimmungen vorgesehenes Auswahlverfahren vorausgegangen sei, würden die wegen Familienarbeit beurlaubten Beamtinnen in diskriminierender Weise benachteiligt. Die Beteiligte wertete die Zustimmungsverweigerung jeweils als unbeachtlich und wies die beiden Beamtinnen wie geplant Vivento zu.
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