ArbG Hamburg, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 30/09
Mitbestimmung im Rahmen einer Konzernbetriebsvereinbarung zur Informationstechnologie; unbegründeter Unterlassungsantrag des örtlichen Betriebsrats zur Verwendung von Google Maps bei der Kontrolle von Fahrgeldabrechnungen
LAG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2012 - Aktenzeichen H 6 TaBV 103/11
DRsp Nr. 2013/5966
Mitbestimmung im Rahmen einer Konzernbetriebsvereinbarung zur Informationstechnologie; unbegründeter Unterlassungsantrag des örtlichen Betriebsrats zur Verwendung von "Google Maps" bei der Kontrolle von Fahrgeldabrechnungen
1. Schließt der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat in originärer Zuständigkeit(§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1BetrVG) mit der Arbeitgeberin Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen, hat der nicht beteiligte örtliche Betriebsrat aus eigenem Recht grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchführung der Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarung.2. Zweck der Mitbestimmungsnorm des § 87 Abs. 1 Nr. 6BetrVG ist der Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten; Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Verwendung technischer Kontrolleinrichtungen sind nur bei gleichberechtigter Mitbestimmung des Betriebsrats wirksam.
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