LAG München - Beschluss vom 07.01.2014
4 TaBVGa 10/13
Normen:
WahlO MitbestG § 60 Abs. 2 S. 2; WahlO MitbestG § 60 Abs. 3; WahlO MitbestG § 62 Abs. 2; BGB § 183; BGB § 184 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 38 BVGa 44/13

Mitbestimmung im Aufsichtsrat von Kapitalgesellschaften; unbegründeter Eilantrag auf Zulassung eines unheilbar unwirksamen Wahlvorschlags zur Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bei fehlender schriftlicher Unterzeichnung eines Wahlbewerbers; Rechtwidrigkeit nachträglicher Änderung eines Wahlvorschlags als vollständige Erklärung sämtlicher Unterstützerinnen und Unterstützer

LAG München, Beschluss vom 07.01.2014 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 10/13

DRsp Nr. 2014/11219

Mitbestimmung im Aufsichtsrat von Kapitalgesellschaften; unbegründeter Eilantrag auf Zulassung eines unheilbar unwirksamen Wahlvorschlags zur Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bei fehlender schriftlicher Unterzeichnung eines Wahlbewerbers; Rechtwidrigkeit nachträglicher Änderung eines Wahlvorschlags als vollständige Erklärung sämtlicher Unterstützerinnen und Unterstützer

1. Ein Wahlvorschlag ("Echte Arbeitnehmervertreter") ist als unheilbar ungültig anzusehen, wenn auch bis zum Ablauf der vom Wahlvorstand gemäß § 62 Abs. 2 WahlO MitbestG (Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz) nicht die erforderliche schriftliche Zustimmung und Versicherung aller bei dessen Einreichung dort aufgeführten (66) Wahlbewerber im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 WahlO MitbestG vorliegt und ein Wahlbewerber deren nachträgliche Abgabe und Unterzeichnung ablehnt; dieser Umstand kann nicht durch nachträgliche Streichung dieses Wahlbewerbers aus dieser Vorschlagsliste durch den Wahlvorstand beseitigt werden.