Die Sprungrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, Fachkammer für Personalvertretungssachen - Bund -, vom 8. Februar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Feststellung wie folgt ersetzt wird:
Es wird festgestellt, dass die im Anschluss an die Billigung durch die Beteiligte zu 2 im Oktober 2012 getroffene Entscheidung des Beteiligten zu 1, dem bei der Agentur für Arbeit B. beschäftigten Arbeitnehmer Jörg L. eine Tätigkeit beim Jobcenter B. zuzuweisen, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt.
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