LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.10.2012
1 Sa 11/12
Normen:
LPVG BW § 75 Abs. 1 Nr. 2; LPVG BW § 79 Abs. 3 Nr. 15 b a.F.; TV Abendpersonal § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 5944/11

Mitbestimmung des Personalrats bei stillschweigender Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Unterlassung einer Nichtverlängerungsmitteilung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2012 - Aktenzeichen 1 Sa 11/12

DRsp Nr. 2012/23208

Mitbestimmung des Personalrats bei stillschweigender Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Unterlassung einer Nichtverlängerungsmitteilung

Der Personalrat hat nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPVG BW a.F. (jetzt: § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW) bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen auch dann mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber eine (stillschweigende) befristete Verlängerung eines bereits befristeten Arbeitsverhältnisses herbeiführt, indem er nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags über die Regelung der Arbeitsbedingungen für das ständig beschäftigte Abendpersonal der Theater des Landes Baden-Württemberg vom 1. Oktober 1964 eine Nichtverlängerungsmitteilung unterlässt.

Tenor

1.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.02.2012 - 22 Ca 5944/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2 des Tenors wie folgt gefasst wird:

Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Kartenabnehmerin/Garderobenfrau zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

2.

Das beklagte Land trägt die Kosten der Berufung.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPVG BW § 75 Abs. 1 Nr. 2; LPVG BW § 79 Abs. 3 Nr. 15 b a.F.; TV Abendpersonal § 2 Abs. 2;

Tatbestand