A.
Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten.
Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Möbelhäuser, u. a. die Niederlassung B2, in der ca. 120 Vollzeitkräfte und zahlreiche Teilzeitbeschäftigte tätig sind.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der in der Niederlassung B2 gebildete Betriebsrat, der aus 9 Personen besteht.
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