LAG Hamm - Beschluss vom 23.04.2008
10 TaBV 131/07
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 256 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 ; ArbGG § 81 Abs. 3 ; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 32/07
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 1 ABR 54/08

Mitbestimmung des Betriebsrats; Feststellungsinteresse; Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit; Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Arbeitszeit; Umkleiden während oder außerhalb der Arbeitszeit; Ordnung des Betriebes; Antragserweiterung

LAG Hamm, Beschluss vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 131/07

DRsp Nr. 2008/18371

Mitbestimmung des Betriebsrats; Feststellungsinteresse; Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit; Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Arbeitszeit; Umkleiden während oder außerhalb der Arbeitszeit; Ordnung des Betriebes; Antragserweiterung

»Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, ob das Umkleiden eines Arbeitnehmers und das Anlegen einer Firmenkleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt, es sei denn, das Umkleiden gehört zur Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers und hat notwendigerweise im Betrieb zu erfolgen.«

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 256 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 ; ArbGG § 81 Abs. 3 ; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten.

Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Möbelhäuser, u. a. die Niederlassung B2, in der ca. 120 Vollzeitkräfte und zahlreiche Teilzeitbeschäftigte tätig sind.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der in der Niederlassung B2 gebildete Betriebsrat, der aus 9 Personen besteht.