LAG Hamm - Beschluss vom 29.06.2007
10 TaBV 47/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 3 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ; MTV Einzelhandel NRW § 10 Abs. 2 S. 1 ; LohnTV Einzelhandel NRW § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 85/06

Mitbestimmung des Betriebsrats; Eingruppierung eines Lagerarbeiters, Kommissionierers, Staplerfahrers; Abschluss einer Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik

LAG Hamm, Beschluss vom 29.06.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 47/07

DRsp Nr. 2007/17693

Mitbestimmung des Betriebsrats; Eingruppierung eines Lagerarbeiters, Kommissionierers, Staplerfahrers; Abschluss einer Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik

»Der bloße Abschluss einer Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik führt für einen Mitarbeiter, der Aufgaben eines Kommissionierers, Lagerarbeiters und Staplerfahrers wahrnimmt, nicht zu einer Eingruppierung in die Lohngruppe III des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel NRW.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 3 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ; MTV Einzelhandel NRW § 10 Abs. 2 S. 1 ; LohnTV Einzelhandel NRW § 2 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung eines Mitarbeiters der Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin betreibt in der Bundesrepublik zahlreiche Einrichtungshäuser. Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens ist die Niederlassung der Arbeitgeberin in B1. Im Betrieb der Arbeitgeberin finden die Tarifverträge des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen Anwendung.

Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens ist der für die Niederlassung B1 gewählte Betriebsrat.