A. Die Arbeitgeberin ist das herrschende Unternehmen eines Luftfahrtkonzerns. Für sie und weitere konzernzugehörige Luftfahrtunternehmen gilt der am 27. Juni 1998 in Kraft getretene Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 2 (TV WeFö). Antragsteller ist das nach diesem Tarifvertrag gebildete gemeinsame paritätische Gremium. Es setzt sich nach § 12 Abs. 1 TV WeFö aus Cockpit-Personalvertretern der konzernzugehörigen Luftfahrtunternehmen zusammen.
Der TV WeFö regelt die Bedingungen eines Wechsels zwischen Flugzeugmustern und der Förderung zum Kapitän. Maßgeblich dafür ist die im TV WeFö geregelte Seniorität. Diese wird von der Arbeitgeberin unter Beteiligung des Antragstellers in einer Liste festgelegt. Dazu ist im TV WeFö im einzelnen bestimmt:
"§ 5 Erstellen und Führen von Listen
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