A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, in dem für nur eine der Rettungswachen des Arbeitgebers Bereitschaftsdienste vorgesehen werden.
Der Arbeitgeber unterhält vier Rettungswachen in I, B, B und R. Er wendet den Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes an (DRK-TV). Dessen § 14 sieht ua. vor:
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden (ab 1. April 1990: 38 1/2 Stunden) wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
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(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden
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