BAG - Beschluß vom 29.02.2000
1 ABR 15/99
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 76 Abs. 5 ; DRK-TV § 14;
Fundstellen:
AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit
AuA 2000, 600
BB 2000, 1894
DB 2000, 1971
NZA 2000, 1243
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 655/98
II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 23. März 1999 - 2 (4) TaBV 50/98 ,

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung von Bereitschaftsdienst

BAG, Beschluß vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 1 ABR 15/99

DRsp Nr. 2000/8445

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung von Bereitschaftsdienst

»Die Einführung eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit führt zu vorübergehenden, nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit. Der Betriebsrat hat danach auch mitzubestimmen, ob der entsprechende Arbeitsanfall durch Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes abgedeckt werden soll.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 76 Abs. 5 ; DRK-TV § 14;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, in dem für nur eine der Rettungswachen des Arbeitgebers Bereitschaftsdienste vorgesehen werden.

Der Arbeitgeber unterhält vier Rettungswachen in I, B, B und R. Er wendet den Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes an (DRK-TV). Dessen § 14 sieht ua. vor:

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden (ab 1. April 1990: 38 1/2 Stunden) wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.

...

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden