BAG - Beschluss vom 12.01.2011
7 ABR 34/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 206
BAGE 136, 359
NZA 2011, 1297
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 2/08
ArbG Aalen, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 11/07

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierung [ERA-TV Baden-Württemberg]

BAG, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 34/09

DRsp Nr. 2011/7594

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierung [ERA-TV Baden-Württemberg]

Die Zuordnung von Arbeitnehmern zu Entgeltgruppen des Entgeltrahmen-Tarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 16. September 2003 (ERA-TV) ist eine der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterliegende Ein- oder Umgruppierung. Orientierungssätze: 1. Eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die rechtliche Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung - ggf. anders als bisher - oder jedenfalls überhaupt einer von mehreren Vergütungsordnungen zuzuordnen ist. 2. Die abstrakte Bewertung einer Stelle, eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist keine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. 3. Nach § 9.1 ERA-TV hat der Beschäftigte Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht. Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgen nach einem im ERA-TV festgelegten Verfahren. Hierbei besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG.