Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Juni 2011 - 9 TaBV 199/10 - wird zurückgewiesen.
Der Tenor des vorgenannten Beschlusses wird zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Oktober 2010 -
Der in der Beschwerdeinstanz erhobene Feststellungsantrag wird abgewiesen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten über eine tarifvertragliche Besetzungsregel.
Die tarifgebundene Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen des Druckereigewerbes mit etwa 90 Arbeitnehmern. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.
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