LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.11.2012
20 TaBV 2/12
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; ERA-TV § 9.1; ERA-TV § 9.2 Abs. 1; ERA-TV § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 12.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 55/11

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Bewertung und Einstufung von Arbeitsaufgaben in der Metall- und Elektroindustrie; Eingruppierung bei vorläufiger Bewertung der Arbeitsaufgabe durch Arbeitgeberin

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 20 TaBV 2/12

DRsp Nr. 2013/1057

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Bewertung und Einstufung von Arbeitsaufgaben in der Metall- und Elektroindustrie; Eingruppierung bei vorläufiger Bewertung der Arbeitsaufgabe durch Arbeitgeberin

1. Die Bestimmungen des ERA-TV über die Bewertung und Einstufung von Arbeitsaufgaben schließt die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei der Eingruppierung anlässlich der Zuweisung der Arbeitsaufgaben an einen Arbeitnehmer nicht aus (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 -).2. Nach den Bestimmungen des ERA-TV erfolgt die Einstufung und Bewertung der Arbeitsaufgabe mitbestimmungsfrei zunächst durch den Arbeitgeber. Das weitere Verfahren, insbesondere bei Widerspruch und Reklamation regelt der Tarifvertrag selbst durch die tarifvertraglich vorgesehene Paritätische Kommission. Eine Richtigkeitskontrolle der Einstufung und Bewertung der Arbeitsaufgaben findet im Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG grundsätzlich nicht statt. Der Betriebsrat kann die Verweigerung der Zustimmung nicht damit begründen, es läge eine unzutreffende Einstufung oder Bewertung vor.